1. Kurze Ehedauer
Bei einer Ehedauer von nicht mehr als zwei Jahren besteht in der Regel kein Unterhaltsanspruch. Dies ändert sich bei einer Ehedauer von mehr als drei Jahren. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehepartner.
2. Verfestigte Lebenspartnerschaft
Lebt der Ex-Ehepartner in einer neuen verfestigen Lebenspartnerschaft, gibt dieser zu erkennen, dass er an der ehelichen Beziehung nicht mehr festhalten möchte.
Kriterien für eine verfestige Lebenspartnerschaft sind zum Beispiel das gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit und dies über einen Zeitraum von nicht weniger als zwei bis drei Jahren oder gemeinsamer Urlaub sowie eine gemeinsame Freizeitgestaltung und gemeinsame Kontakte zu Freunden und Familienmitgliedern. Ein Zusammenleben ist ebenso wenig zwingend erforderlich wie eine gemeinsame finanzielle wirtschaftliche Lebensführung.
Es ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen zum Zwecke der Prüfung, ob eine gefestigte Beziehung besteht.
3. Schwere Straftaten
Vorsätzlich begangene schwere Vergehen oder Verbrechen gegen den Unterhaltsberechtigten schließen Unterhaltsansprüche in der Mehrzahl aller Fälle aus. Dies gilt auch bei wiederholten schwerwiegenden Beleidigungen oder Verleumdungen. Bei wiederholten Missbrauchsvorwürfen gegenüber gemeinsamen Kindern kann es zu einer Versagung der Unterhaltszahlung kommen.
4. Selbstverschuldete Bedürftigkeit
Wird die Bedürftigkeit aufgrund eines selbstverschuldeten Arbeitsplatzverlustes oder Verlustes des Vermögens herbeigeführt, kann der Unterhaltsanspruch versagt werden.
Auch hierzu bedarf es einer Einzelfallprüfung. Versagungsgründe können zum Beispiel sein:
– die Verschwendung eigener finanzieller Mittel z.B. durch Glücksspiele und hochriskante Geldanlagen
– der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch und fehlender rechtzeitiger Entzugsmaßnahmen oder Therapien
Auch andere Varianten der selbstherbeigeführten Bedürftigkeit können zum Ausschluss von Unterhaltsansprüchen führen.
5. Verletzung von Vermögensinteressen
Verletzt derjenige, der Unterhaltsansprüche für sich beansprucht Vermögensinteressen des anderen Partners, so kann dies ebenfalls zur Unterhaltsverwirkung führen.
Nur beispielhaft sei hierzu wie folgt ausgeführt:
– nicht vereinbarte, eigenmächtige Abhebung vom gemeinsamen Konto
– steuerliche Schädigung des Unterhaltspflichtigen
– das Verschweigen eigener Einkünfte
– die Verletzung von Zahlungsverpflichtungen z.B. gegenüber einer kreditierenden Bank
– das Verschweigen von erheblichen Änderungen im Lohngefüge des Unterhaltsberechtigten
6. Schwerwiegendes Verhalten
Außereheliche Beziehungen können zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen, sofern diese primär zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Hinzu kommt, dass dieses außereheliche Verhältnis länger während andauerte. Sofern aus der außerehelichen Beziehung ein Kind hervorging und der andere Ehepartner in dem Glauben gelassen wurde, dass er der biologische Vater ist, kann auch dies neben vielen weiteren rechtlichen Problemen zu einer Versagung des Unterhaltsanspruchs führen.
7. Andere schwerwiegende Gründe
Heiratet der Ex-Partner seinen neuen Lebenspartner nur deshalb nicht, um weiterhin Unterhalt gegenüber dem Ex-Ehegatten für sich zu beanspruchen, kann dies ebenfalls zu einem Unterhaltsausschluss führen.
Belange der Kinder haben stets Vorrang. Unterhalt, welcher für das Kind gezahlt wird, darf nicht von dem Ex-Partner vereinnahmt werden, sofern trotz eines Unterhaltsanspruchs er keinen Unterhalt aufgrund des Vorrangs des unterhaltsberechtigen Kindes erhält.
Weitere Fragen zu diesem Segment des Unterhalts beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter unserer Kanzlei.