Ab 2018: Neue Düsseldorfer Tabelle - Mindestunterhalt für minderjährige Kinder erhöht sich

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Wirkung vom 01.01.2018 die Düsseldorfer Tabelle abgeändert. Ab diesem Zeitpunkt wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder angehoben.

Die Anhebung der Unterhaltssätze beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers. In der entsprechenden “Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung” vom 28.09.2017 wird ausgeführt, dass der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 348,00 € statt bisher 342,00 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 399,00 € statt bisher 393,00 € und für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467,00 € statt bisher 460,00 € beträgt.

Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Der Bedarf für volljährige Kinder bleibt 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.

Auf den Bedarf des Kindes ist gemäß § 1612b BGB wie bisher das Kindergeld anzurechnen. Es beträgt ab dem 01.01.2018 für das erste und zweite Kind 194,00 €, für ein drittes Kind 200,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 225,00 €. Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Die Düsseldorfer Tabelle beginnt ab 01.01.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von “bis 1.900 Euro” statt bisher “bis 1.500 Euro” und endet mit “bis 5.500 Euro” anstatt bisher “bis 5.100 Euro”. Der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleistet, steigt im Jahr 2018 an. Die erste Einkommensgruppe entspricht dem Bedarfskontrollbetrag, d.h. dem notwendigen Selbstbehalt. Die zweite Einkommensgruppe wird von bisher 1.180,00 € auf 1.300,00 € angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100,00 €.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90,00 € auf 100,00 €. Mit einer erneuten Änderung der Düsseldorfer Tabelle ist ab dem 01.01.2019 zu rechnen.

Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt es sich die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen sowie die gegen einen selbst gerichteten Unterhaltsforderungen anwaltlich überprüfen zu lassen.