Sind Dashcam-Bilder im Zivilprozess erlaubt?

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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat  in einem Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 ein Urteil  des Landgerichts Regensburg bestätigt (Az.: 13 U 851/17) und somit für Recht erkannt, dass Fotos/Aufnahmen von sogenannten Dashcams im Rahmen der Beweisführung z. B. während eines Schadenersatzprozesses Verwendung finden dürfen.

Gegenstand war ein Verkehrsunfall auf der Autobahn A5, bei dem ein Lkw auf einen Pkw auffuhr. Der PKW wurde erheblich beschädigt. Klägerseitig wurde zum Verkehrsunfall ausgeführt: Er habe verkehrsbedingt abbremsen müssen und der Lkw fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf und konnte aufgrund dessen den Unfall nicht vermeiden. Der Unfallgegner führte aus, dass der Kläger von der linken über die mittlere und letztlich auf die rechte Spur wechselte und sodann völlig unerwartet abbremste. Aufgrund dessen sei der Unfall für ihn als Lkw-Fahrer nicht mehr vermeidbar gewesen. Im Lkw hatte der Beklagte eine Dashcam installiert, die das Unfallgeschehen filmte.

Die Dashcam-Aufzeichnung wurden durch ein Sachverständigen überprüft mit dem Ergebnis, dass die Ausführungen des Beklagten zutreffend sind. Der Kraftfahrer sah seine Persönlichkeitsrechte aufgrund des Einsatzes der Dashcam verletzt und begehrte Schadenersatz in Höhe von ca. 15.000,00 €.

Mit der Entscheidung des OLG Nürnberg wurde das Urteil des Landgerichtes Regensburg   bestätigt mit dem Hinweis darauf, dass die Bilder der Armaturenbrett-Kamera in der Entscheidungsfindung zu Recht Verwendung fanden. Im Zivilprozess gehe es bekanntlich nur um die Verwertung relevanter Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Aufgrund dessen dürfen Aufnahmen der Dashcam im Zivilprozess ausgewertet werden, obwohl sie neben dem Unfallgeschehen auch Fahrzeuge von Dritten abbilden. Die Aufnahmen richten sich nicht – wie etwa bei der Videoüberwachung oder Telefonmitschnitten – gegen einzelne Personen, sondern nur gegen ein Fahrzeug. Der Kraftfahrer selbst ist laut Argumentation des OLG Nürnberg nicht sichtbar.

Kollisionen mit dem Datenschutzrecht oder dem Kunsturheberrecht bestehen nicht. In der Folge nahm der Kläger seine Berufung zurück.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2017, Az.: 13 U 851/17

10.08.2017 von OLG Nürnberg